Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung: Hand am Steuerrad eines Bootes im Morgennebel

Sanierung

Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung: Was Unternehmer in Österreich wissen müssen

Wie das Verfahren abläuft, welche Mehrheiten und Fristen gelten und was Sie vorbereiten sollten – erklärt am Beispiel eines Lohnfertigers.

Philipp Strempfl
Verfasst von Philipp Strempfl
Sanierung 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit

Es ist ein Dienstag im Oktober, als Herr K. die Zahlen zum dritten Mal durchrechnet. Er ist geschäftsführender Gesellschafter eines Familienbetriebs in der Oststeiermark – eine GmbH in der Lohnfertigung, die Dreh- und Frästeile für Maschinenbauer und Automobilzulieferer herstellt. 85 Mitarbeiter, rund 14 Millionen Euro Umsatz. Hinter dem Unternehmen liegt ein schwieriger Sommer. Der größte Kunde ist selbst insolvent geworden. 600.000 Euro an offenen Rechnungen sind kaum mehr einbringlich, und mit dem Kunden fallen auch die Folgeaufträge weg. Die Bank hat den Kontorahmen gekürzt. Zwei Lieferanten wollen nur noch gegen Vorkasse liefern.

Seine Steuerberaterin sagt den Satz, vor dem er sich gefürchtet hat: „Wir müssen über einen Insolvenzantrag reden.“

Für Herrn K. bedeutet Insolvenz: Ein Masseverwalter übernimmt, das Lebenswerk von drei Generationen wird abgewickelt. Doch das muss nicht so sein. Das österreichische Recht kennt einen Weg, bei dem er selbst am Steuer bleibt – das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung.

Herr K. ist ein erfundenes Beispiel. Die Situation ist es nicht: Ob Lohnfertigung, Großhandel oder Bau – so oder ähnlich beginnt es in vielen Betrieben.

Was hinter dem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung steckt

Die Idee ist einfach: Das Unternehmen geht zwar in ein Insolvenzverfahren, soll aber nicht zerschlagen werden. Herr K. bietet seinen Gläubigern einen Teil ihres Geldes an – die sogenannte Quote. Nehmen sie den Plan an und bestätigt ihn das Gericht, ist das Unternehmen vom Rest dieser Schulden befreit – solange die Quote bezahlt wird (§ 156 IO). Und das Wichtigste: Er führt seinen Betrieb in dieser Zeit selbst weiter. Ein vom Gericht bestellter Sanierungsverwalter begleitet und überwacht ihn dabei.

Dafür verlangt das Gesetz einiges. Die wichtigsten Eckpunkte auf einen Blick:

  Sanierung mit Eigenverwaltung Sanierung ohne Eigenverwaltung
Wer führt den Betrieb? Sie selbst, überwacht vom Sanierungsverwalter ein Masseverwalter
Mindestquote für die Gläubiger 30 % 20 %
Zahlungsfrist für die Quote höchstens 2 Jahre ab Annahme höchstens 2 Jahre ab Annahme

Quellen: § 141 IO, § 169 IO

Ein Sanierungsverfahren ist übrigens schon möglich, wenn die Zahlungsunfähigkeit erst droht (§ 167 IO). Wer früh handelt, hat also mehr Spielraum. 

Die Uhr läuft: 60 Tage ab Zahlungsunfähigkeit

Das Erste, was Herr K. wissen sollte: Ab dem Moment, in dem sein Unternehmen zahlungsunfähig ist, läuft eine Frist. Der Insolvenzantrag muss ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden – spätestens aber nach 60 Tagen (§ 69 IO). Die 60 Tage sind also eine Obergrenze und keine Reserve. Bei juristischen Personen wie z.B. einer GmbH ist auch die Überschuldung ein Grund für den Antrag (§ 67 IO).

Die Pflicht trifft Herrn K. als Geschäftsführer persönlich. Wer den Antrag zu spät stellt, kann gegenüber den Gläubigern haften. Gespräche mit der Bank oder den Lieferanten halten die Frist nicht an.

Ab Zahlungsunfähigkeit kann es für Geschäftsführer auch persönlich riskant werden – etwa wenn einzelne Gläubiger noch bevorzugt bezahlt werden (§ 158 StGB), Abgaben schlechter behandelt werden als andere Schulden (§ 9 BAO) oder einbehaltene Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt werden (§ 153c StGB). Herr K. lässt sich aus diesen und weiteren Gründen sofort rechtlich beraten.

Was Herr K. dem Gericht vorlegen muss

Hier liegt die größte Hürde. Für die Eigenverwaltung braucht es deutlich mehr als einen formlosen Antrag: Alle Unterlagen (siehe § 169 IO) müssen mit dem Antrag und vor der Eröffnung bei Gericht liegen, u.a.:

  • ein Sanierungsplan mit mindestens 30 % Quote, zahlbar in höchstens zwei Jahren ab Annahme
  • ein Finanzplan für die nächsten 90 Tage: Was kommt herein, was geht hinaus?
  • ein aktueller Status: Welches Vermögen hat das Unternehmen (bewertet), welche Schulden hat es?
  • ein Vermögensverzeichnis, eigenhändig unterschrieben
  • ein Verzeichnis aller Gläubiger und weiteren Beteiligten, die das Gericht verständigen muss
  • die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre, wenn das Unternehmen bilanzierungspflichtig ist

Dazu muss Herr K. erklären, woher das Geld für die Quote kommt, wie viele Mitarbeiter betroffen sind und wie er den Betrieb wieder auf Kurs bringen will.

Fehlt etwas, gibt das Gericht eine Frist zur Nachbesserung – in der Praxis ist sie kurz. Gelingt das nicht, ist die Eigenverwaltung nicht mehr möglich. Dann übernimmt ein Masseverwalter – oder das Gericht eröffnet gleich ein Konkursverfahren.

Für Herrn K. heißt das: Die Unterlagen entstehen nicht in einer Woche. Und er braucht eine ehrliche Antwort auf die Frage, ob 30 % in zwei Jahren wirklich zu schaffen sind. Den Antrag stellt er beim Landesgericht, in dessen Sprengel sein Betrieb liegt (§ 63 IO) – in der Steiermark je nach Standort beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz oder beim Landesgericht Leoben. Für Herrn K. in der Oststeiermark ist es Graz.

Die 90 Tage nach der Eröffnung

Mit der Eröffnung beginnt die entscheidende Phase. Das Gericht bestellt einen Sanierungsverwalter. Er prüft, ob der Plan von Herrn K. aufgehen kann, und überwacht die Geschäftsführung (§ 178 IO).

Im Alltag bedeutet das (§ 171 IO, § 172 IO):

  • Das Tagesgeschäft – Aufträge, Einkauf, Löhne – erledigt Herr K. selbst. Der Sanierungsverwalter kann aber Einspruch erheben.
  • Für alles, was über den gewöhnlichen Betrieb hinausgeht, braucht Herr K. seine Zustimmung. Das gilt auch, wenn er Miet- oder Dienstverträge mit den Sonderregeln der Insolvenzordnung beenden will.
  • Den Betrieb schließen darf er nur mit Bewilligung des Gerichts.
  • Die angemeldeten Forderungen prüfen und nachteilige Geschäfte aus der Zeit vor dem Verfahren anfechten darf nur der Sanierungsverwalter.

Eine Regel ist besonders wichtig: Alle Kosten, die ab der Eröffnung entstehen – Löhne, Miete, Material, Steuern, Sozialversicherung –, muss Herr K. laufend und voll bezahlen. Werden sie nicht pünktlich bezahlt oder hält der Finanzplan nicht, entzieht das Gericht die Eigenverwaltung (§ 170 IO).

So läuft das Verfahren ab
  1. Antrag mit allen Unterlagen
  2. Eröffnung mit Sanierungs­verwalter
  3. Prüfungs­tagsatzung
  4. Abstimmung binnen 90 Tagen
  5. Bestätigung und Quote über max. 2 Jahre

Vereinfachte Darstellung · Quelle: Insolvenzordnung (§§ 145, 168–170 IO)

Der Tag der Abstimmung

Meist 60 bis 90 Tage nach der Eröffnung kommt der entscheidende Termin: die Sanierungsplantagsatzung (§ 168 IO). Herr K. muss persönlich erscheinen (§ 145 IO). Die Gläubiger stimmen ab – und Herr K. braucht zwei Mehrheiten gleichzeitig (§ 147 IO):

  • Kopfmehrheit: Mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Gläubiger stimmt zu.
  • Kapitalmehrheit: Diese Zustimmenden halten mehr als die Hälfte der Forderungen aller anwesenden stimmberechtigten Gläubiger.

Ein vereinfachtes Beispiel: Zur Tagsatzung kommen zehn Gläubiger. Sechs kleine Lieferanten stimmen zu – die Kopfmehrheit steht. Vier große Lieferanten sind dagegen. Halten die sechs Zustimmenden zusammen nur 40 % der Forderungen, fehlt die Kapitalmehrheit. Herr K. kann dann noch bis zum Schluss der Tagsatzung beantragen, in einem neuen Termin erneut abzustimmen – die 90-Tage-Frist läuft aber weiter. In der Praxis sind es meist deutlich mehr Gläubiger: Gläubigerschutzverbände vertreten oft Dutzende von ihnen, dazu kommen etwa Bank, Finanzamt, Österreichische Gesundheitskasse. Gespräche mit den größten Gläubigern noch vor der Abstimmung sind deshalb besonders wichtig.

Wird der Plan nicht binnen 90 Tagen nach Eröffnung angenommen, entzieht das Gericht Herrn K. die Eigenverwaltung (§ 170 IO). Eine Sanierung ist dann zwar noch möglich – aber ein Masseverwalter übernimmt. Und weil der Plan nicht binnen 90 Tagen angenommen wurde, darf der Betrieb nun auch verwertet werden (§ 168 IO).

Nach dem Ja der Gläubiger

Bestätigt das Gericht den angenommenen Plan, ist das Verfahren mit Rechtskraft dieser Bestätigung aufgehoben. Das Unternehmen ist ab diesem Zeitpunkt von dem Teil der Schulden befreit, der über die Quote hinausgeht (§ 156 IO). Die Quote zahlt es wie vereinbart, höchstens über zwei Jahre ab Annahme.

Zwei Dinge sollte Herr K. dabei nicht übersehen:

  • Bei Zahlungsverzug lebt ein Teil der Schulden wieder auf. Bleibt eine fällige Rate trotz schriftlicher Mahnung mit mindestens 14 Tagen Nachfrist aus, leben die Forderungen der betroffenen Gläubiger anteilig wieder auf (§ 156a IO).
  • Bürgschaften und Sicherheiten bleiben. Hat Herr K. persönlich für den Betriebskredit gebürgt, kann die Bank ihn weiterhin voll in Anspruch nehmen (§ 151 IO). Gläubiger mit Sicherheiten, etwa einer Hypothek auf die betriebseigene Halle, holen sich ihr Geld zuerst aus dieser Sicherheit. Die Quote gilt nur für ihren Ausfall (§ 149 IO).

Und was kostet das?

Einige Kosten sind gesetzlich geregelt:

  • Sanierungsverwalter: in der Regel 3.000 Euro plus einen gestaffelten Anteil an der Summe, die die Gläubiger erhalten – 4 % der ersten 50.000 Euro, 3 % des Mehrbetrags bis 500.000 Euro, 2 % des Mehrbetrags bis 1,5 Millionen Euro, darüber 1 %, jeweils plus Umsatzsteuer (§ 82a IO). Erhalten die Gläubiger insgesamt 400.000 Euro, sind das rund 15.500 Euro netto. Das Gericht kann den Betrag im Einzelfall anpassen, und für die Überwachung der Fortführung kann eine besondere Entlohnung dazukommen.
  • Gerichtsgebühr: 15 % der Verwalterentlohnung, seit 1. August 2026 mindestens 615 Euro (Tarifpost 6 GGG).
  • Anwalt und Beratung: Dafür gibt es keine gesetzlichen Sätze. Das Unternehmensserviceportal (usp.gv.at) empfiehlt wegen der komplexen Regeln anwaltliche Vertretung.

Die genannten Beträge sind also nur ein Teil der Gesamtkosten.

Warum so wenige diesen Weg gehen

Laut KSV1870-Hochrechnung wurden in den ersten drei Quartalen 2026 in Österreich 2.935 Insolvenzverfahren eröffnet. Nur 45 davon waren Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung – rund 1,5 %. In der Steiermark waren es 9, bei 620 Firmeninsolvenzen insgesamt (+13,1 %).

Noch deutlicher zeigt es eine zweite Zahl: Bei rund 43 % der Firmeninsolvenzen wurde gar kein Verfahren eröffnet, weil das Vermögen nicht einmal für die Verfahrenskosten reichte. Diese Unternehmen hatten keine Wahl mehr.

Die Zahlen sagen nicht, dass die Eigenverwaltung nicht funktioniert. Sie zeigen aber, dass viele Unternehmen zu spät kommen, um sie noch nutzen zu können.

Was Sie jetzt tun können

Herr K. spricht mit seiner Steuerberaterin, solange noch Liquidität vorhanden ist. Damit hat er noch mehrere Wege offen – vom außergerichtlichen Ausgleich mit seinen Gläubigern bis zum Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung. Ist das Unternehmen allerdings schon zahlungsunfähig, muss der Antrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden – spätestens nach 60 Tagen.

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen erste Warnzeichen sehen:

  1. Planen Sie Ihre Liquidität für die nächsten 13 Wochen – ehrlich, Woche für Woche.
  2. Lassen Sie prüfen, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht oder schon vorliegt.
  3. Sammeln Sie Unterlagen: Jahresabschlüsse, offene Posten, wichtige Verträge, Gläubigerliste, Bürgschaften und Sicherheiten.
  4. Holen Sie früh Fachleute dazu: Anwalt, Steuerberatung und eine Sanierungsberatung, die den Plan durchrechnet.

Fehlt im Unternehmen die Kapazität, das neben dem Tagesgeschäft zu stemmen, kann ein Interim-Manager – etwa als Chief Restructuring Officer – Vorbereitung und Umsetzung im Verfahren operativ steuern.

Sie möchten Ihre Lage einordnen? Wir unterstützen Sie bei der betriebswirtschaftlichen Vorbereitung – Finanzplan, Sanierungskonzept und Umsetzung – gemeinsam mit Ihrer Rechtsvertretung. Situation vertraulich besprechen

Mehr dazu: Sanierung & Restrukturierung · Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine Unternehmenssanierung? · Was macht ein Interimsmanager – und wann brauchen Sie einen?

Persönliche Worte

Philipp Strempfl

Philipp Strempfl

Managing Partner, Strempfl + Partner

Ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann eine echte Chance sein, das Unternehmen weiterzuführen. Oft muss es aber gar nicht so weit kommen. Wer sich früh und ehrlich mit der eigenen Lage beschäftigt – mit den Zahlen, wie sie sind, und nicht, wie man sie sich für die kommenden Monate erhofft –, hat meist noch mehrere Wege offen. Entscheidend sind dann Tempo und die Bereitschaft, auch harte Entscheidungen zu treffen. Genau dabei unterstützt Strempfl + Partner: damit eine Insolvenz gar nicht erst zum Thema wird.

Sie stehen vor einer ähnlichen Situation?

Sprechen wir vertraulich darüber. Das Erstgespräch ist unverbindlich und kostenlos – Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung.

Situation vertraulich besprechen Telefon [Telefon geschützt] E-Mail [E-Mail geschützt]
Mehr zu Sanierung & Restrukturierung →

Häufige Fragen zum Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt recherchiert und gibt den Rechtsstand zum 25.10.2026 wieder. Trotzdem können Fehler oder spätere Gesetzesänderungen nicht ausgeschlossen werden. Der Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ist keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung im Einzelfall. Für die rechtliche Beurteilung Ihrer Situation ziehen Sie bitte eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bzw. Ihre Steuerberatung bei – gerne stellen wir den Kontakt zu spezialisierten Partnern her. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird – soweit gesetzlich zulässig – nicht übernommen. Das Fallbeispiel ist frei erfunden; Ähnlichkeiten mit tatsächlichen Unternehmen sind zufällig.

Weiterlesen